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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Es ist Sache des Beibehaltungswerbers, jene Umstände darzutun, die besondere Gründe dafür darstellen, daß die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft im Interesse der Republik gelegen ist. Es ist nicht Aufgabe der belangten Behörde, einen Beibehaltungswerber betreffend sein Vorbringen derart
anzuleiten, daß dieses von Erfolg gekrönt wird.
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010119.X04Im RIS seit
04.04.1990Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017