RS Vwgh 1990/4/4 86/13/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: FJ 1994/9 S 197-208; ÖStZB 1991/34;

Rechtssatz

Es gehört nicht zu den beruflichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes, notleidende Klienten durch Gewährung von Krediten oder in ähnlicher Weise finanziell zu unterstützen. Nur wenn Geldbeträge in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt vorgestreckt werden (zB das Vorstrecken von Gerichts-, Zeugen- und Sachverständigengebühren) sind die vorgestreckten Beträge betriebliche Forderungen. Aufwendungen zur Einbringung solcher Forderungen bzw das Uneinbringlichwerden solcher Forderungen stellen einen betrieblich veranlaßten Aufwand dar. Hingegen sind Forderungen, die darauf zurückzuführen sind, daß ein Rechtsanwalt seinem Klienten Geldmittel für Aufwendungen vorstreckt, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwaltes erwachsen, als Kapitalforderung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 4 EStG 1972 anzusehen, deren allfällige Uneinbringlichkeit steuerlich ebensowenig Berücksichtigung findet, wie der Verlust von anderem Privatvermögen und wie Aufwendungen zur Rettung von Privatvermögen, das vom Verlust bedroht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130116.X01

Im RIS seit

04.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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