RS Vwgh 1990/4/4 89/01/0086

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VStG §7;
WaffG 1986 §39 Abs1;

Rechtssatz

Die Feststellung, daß der Eigentümer einer Waffe Mitschuldiger ist, bedarf eines der Rechtskraft fähigen und somit gesondert bekämpfbaren bescheidmäßigen Abspruches über die vom Eigentümer zu verantwortende Art der Mitschuld (Anstiftung oder Beihilfe im Sinne des § 7 VStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010086.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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