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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §7;Rechtssatz
Die Feststellung, daß der Eigentümer einer Waffe Mitschuldiger ist, bedarf eines der Rechtskraft fähigen und somit gesondert bekämpfbaren bescheidmäßigen Abspruches über die vom Eigentümer zu verantwortende Art der Mitschuld (Anstiftung oder Beihilfe im Sinne des § 7 VStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010086.X02Im RIS seit
25.04.2001