RS Vwgh 1990/4/4 89/01/0119

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0018 E 19. Juni 1985 VwSlg 11801 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010119.X05

Im RIS seit

04.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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