Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0018 E 19. Juni 1985 VwSlg 11801 A/1985 RS 1Stammrechtssatz
Zur Genehmigung einer Erledigung ist berufen, wer nach den Organisationsvorschriften den behördlichen Willen zu bilden hat. Im monokratischen System ist dies der Behördenleiter oder das von ihm ermächtigte Organ.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenUnterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010119.X05Im RIS seit
04.04.1990Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017