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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Bescheidbegründung, die lediglich Bedenken der Sicherheitsbehörde wiedergibt, ist unzureichend. Erforderlich sind vielmehr eigene Tatsachenfeststellungen der Behörde betreffend diejenigen Umstände, die nach Ansicht der Behörde die Tatbestände der jeweils herangezogenen Verleihungshindernisse erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010060.X02Im RIS seit
04.04.1990Zuletzt aktualisiert am
24.03.2009