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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §273 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 64;Rechtssatz
Gemäß § 273 Abs 2 BAO kann auch eine Sachentscheidung über eine vor Erlassung des Finanzamtsbescheides erhobene Berufung getroffen werden. Voraussetzung für eine solche Berufungsentscheidung ist aber in jedem Fall, daß tatsächlich eine Berufung vorliegt. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt eines Schriftsatzes an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130190.X01Im RIS seit
04.04.1990Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013