RS Vwgh 1990/4/4 89/01/0319

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0337 E 7. Mai 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung, ob die Einbürgerungsbedingungen erfüllt sind, liegt nicht im freien Ermessen der Behörde (Hinweis E 20.10.1970, 1240/70; E 22.6.1971, 2142/70). Erst die nach deren Bejahung zu treffende Entscheidung über die Einbringung liegt im Ermessen der Behörde, wobei auf allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei Rücksicht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010319.X01

Im RIS seit

04.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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