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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/01/0337 E 7. Mai 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Feststellung, ob die Einbürgerungsbedingungen erfüllt sind, liegt nicht im freien Ermessen der Behörde (Hinweis E 20.10.1970, 1240/70; E 22.6.1971, 2142/70). Erst die nach deren Bejahung zu treffende Entscheidung über die Einbringung liegt im Ermessen der Behörde, wobei auf allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten der Partei Rücksicht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010319.X01Im RIS seit
04.04.1990Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009