Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §34 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 43;Rechtssatz
Sind Unterhaltsleistungen von einem jugoslawischen Staatsbürger an seine in Jugoslawien lebende Mutter zu erbringen, obliegt der belangten Behörde in erster Linie die Klärung der Frage, ob der AbgPfl nicht nach jugoslawischem Recht aus rechtlichen Gründen zur Unterhaltsleistung an seine Mutter verpflichtet ist. Greifen nach jugoslawischem Recht rechtliche Gründe Platz, so ist anhand dieser rechtlichen Gründe auch zu prüfen, in welcher Höhe der Bfr seiner Mutter Unterhalt zu leisten hat. Nur wenn den AbgPfl nach jugoslawischem Recht keine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Mutter träfe, kämen für die Unterhaltsbemessung sittliche Gründe in Betracht.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130188.X01Im RIS seit
11.07.2001