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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;Rechtssatz
Eine nachträgliche Erledigung von Akten, bei deren Bearbeitung im Beurteilungszeitraum gravierende Verfahrensverzögerungen festgestellt worden sind, kann nichts Entscheidendes an den Fakten des Auflaufens eines ungerechtfertigten Rückstandes ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090094.X03Im RIS seit
05.04.1990