RS Vwgh 1990/4/5 90/09/0001

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §124;

Rechtssatz

Für den Verhandlungsbeschluß nach § 124 BDG 1979 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090001.X01

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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