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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Für den Verhandlungsbeschluß nach § 124 BDG 1979 kommen die Bestimmungen des § 58 Abs 1 und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090001.X01Im RIS seit
05.04.1990