RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0131

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs3 idF 1988/287;

Rechtssatz

Bezieht sich der Beschluß einer Disziplinarkommission im Punkt erstens nach seinem Wortlaut (einschließlich der genannten angewendeten Rechtsvorschrift) ausschließlich auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs 1 BDG, enthält sein Punkt zweitens Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sowie die zu ladenden Personen (§ 124 Abs 1 BDG 1979) und wird dem Beamten in einer diesem Beschluß folgenden Belehrung die Zusammensetzung des Senates (§ 124 Abs 3 BDG 1979) bekannt gegeben (zur Frage, ob diese vom G vorgesehenen Bestandteile des Verhandlungsbeschlusses im Spruch zu erfolgen haben und damit der Rechtskraft teilhaftig werden; Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126), so fehlt das Kernstück (der unabdingbare Inhalt) eines Verhandlungsbeschlusses nach § 124 Abs 2 BDG 1979 (die Anschuldigungspunkte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090131.X06

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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