RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0044

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

L26006 Lehrer/innen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §88 Abs4;
B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs1;
LDHG Stmk 1966 §14 Abs1 idF 1983/022;
LDHG Stmk 1966 §14 Abs2 idF 1983/022;
LDHG Stmk 1966 §2 Abs1 idF 1973/017;
LDHG Stmk 1966 §9 Abs1 idF 1983/022;

Rechtssatz

Aus der besonderen verfassungsrechtlich abgesicherten Stellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen nach § 68 LDG ergibt sich aber keinesfalls, daß die Bescheide dieser Behörden nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen. Dies zeigt schon ein Vergleich mit Art 133 Z 4 B-VG, der bei den dort geregelten Kollegialorganen mit richterlichem Einschlag neben der Weisungsfreistellung die Ausnehmung von deren Bescheiden von aufsichtsbehördlichen Befugnissen einer Verwaltungsbehörde (Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg) als weiteres Erfordernis für die Ausnehmung von der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit vorsieht. Daraus geht aber eindeutig hervor, daß mit der Weisungsfreistellung einer Beh allein nicht notwendig die Ausnehmung ihrer Bescheide von aufsichtsbehördlichen Befugnissen anderer Behörden verbunden sein muß. Eine derartige Ausnehmung läßt sich auch nicht dem Stmk LDHG entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090044.X03

Im RIS seit

05.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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