RS Vwgh 1990/4/5 86/09/0133

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

25/02 Strafvollzug
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1977 §137;
BDG 1977 §46 Abs1 Z1;
BDG 1979 §190 Abs3;
BDG 1979 §87 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs2;
StVG §20;
StVG §56 Abs1;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Wachebeamten im Strafvollzugsbereich, insb in einer Jugendabteilung, erfordert zum überwiegenden Teil Geschick in der Menschenführung und pädagogische Fähigkeiten; dies ergibt sich vor allem aus § 20 und § 56 Abs 1 erster Satz StVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090133.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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