Index
25/02 StrafvollzugNorm
BDG 1977 §137;Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Wachebeamten im Strafvollzugsbereich, insb in einer Jugendabteilung, erfordert zum überwiegenden Teil Geschick in der Menschenführung und pädagogische Fähigkeiten; dies ergibt sich vor allem aus § 20 und § 56 Abs 1 erster Satz StVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090133.X01Im RIS seit
20.11.2000