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25/02 StrafvollzugNorm
BDG 1979 §87 Abs1;Rechtssatz
§ 56 Abs 1 erster Satz StVG ordnet an, daß "bei der Durchführung aller Maßnahmen des Strafvollzuges eine erzieherische Einwirkung auf die Strafgefangenen anzustreben" ist. Da sich diese Bestimmung auf alle Maßnahmen des Strafvollzuges bezieht, müssen auch alle im Strafvollzug, eingesetzten Bediensteten Erziehungsarbeit leisten (Hinweis Foregger/Kunst, Das österreichische Strafvollzugsgesetz, Anm 1 zu § 56, Seite 75f). Dieser besondere Schwerpunkt der Aufgaben eines Wachebeamten Strafvollzugsbereich gilt auch für die Funktion eines Kommandanten der Jugendabteilung eines landesgerichtlichen Gefangenhauses, mag auch mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe auf unterer Führungsebene ein vermehrter Anfall administrativer Agenden verbunden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090133.X02Im RIS seit
20.11.2000