RS Vwgh 1990/4/5 90/09/0005

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §47;
ZPO §292;
ZustG §13 Abs3;
ZustG §22;

Rechtssatz

Bei dem Postrückschein iSd § 22 ZustG handelt es sich um eine öff Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, gegen die aber eine gegenteilige Beweisführung zulässig ist (Hinweis B 18.10.1989, 89/02/0117, 0118). Dem entsprechend ist auch den Parteien - den Vorschriften über das Parteiengehör Rechnung tragend - die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu geben (Hinweis E 15.9.1966, 955/66, VwSlg 6990 A/1966).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090005.X02

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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