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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei dem Postrückschein iSd § 22 ZustG handelt es sich um eine öff Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, gegen die aber eine gegenteilige Beweisführung zulässig ist (Hinweis B 18.10.1989, 89/02/0117, 0118). Dem entsprechend ist auch den Parteien - den Vorschriften über das Parteiengehör Rechnung tragend - die Möglichkeit zur Einsichtnahme zu geben (Hinweis E 15.9.1966, 955/66, VwSlg 6990 A/1966).
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090005.X02Im RIS seit
05.04.1990