RS Vwgh 1990/4/5 90/09/0006

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist der VwGH nur berechtigt, die Schlüssigkeit der vorgenommenen Erwägungen zu überprüfen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie den Denkgesetzen und somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E 24.5.1974, 1579/73 VwSlg 8619/A). Denkprozesse, die mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stehen, können dem Begriff der Beweiswürdigung nicht unterstellt werden. Unschlüssige, nur dem Scheine nach Akte der Beweiswürdigung darstellende Denkakte vermögen den VwGH nicht zu binden (Hinweis E 6.3.1963, 331/62, VwSlg 5962/A).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090006.X02

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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