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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist der VwGH nur berechtigt, die Schlüssigkeit der vorgenommenen Erwägungen zu überprüfen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie den Denkgesetzen und somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E 24.5.1974, 1579/73 VwSlg 8619/A). Denkprozesse, die mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stehen, können dem Begriff der Beweiswürdigung nicht unterstellt werden. Unschlüssige, nur dem Scheine nach Akte der Beweiswürdigung darstellende Denkakte vermögen den VwGH nicht zu binden (Hinweis E 6.3.1963, 331/62, VwSlg 5962/A).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090006.X02Im RIS seit
05.04.1990