Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PO §143;Rechtssatz
Dem § 13 Abs 3 ZustG kann sowohl nach dem Wortlaut als auch unter Berücksichtigung der Systematik der Normen aus dem Bereich des Postrechtes (§ 143 PO) und den EB zum ZustG nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch ausgeschlossen werden hätte sollen, daß juristische Personen - durch ihre ermächtigten Organe - Bevollmächtigte nach § 13 Abs 2 ZustG bestellen dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090005.X01Im RIS seit
05.04.1990