RS Vwgh 1990/4/5 90/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

PO §143;
ZustG §13 Abs2;
ZustG §13 Abs3;

Rechtssatz

Dem § 13 Abs 3 ZustG kann sowohl nach dem Wortlaut als auch unter Berücksichtigung der Systematik der Normen aus dem Bereich des Postrechtes (§ 143 PO) und den EB zum ZustG nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch ausgeschlossen werden hätte sollen, daß juristische Personen - durch ihre ermächtigten Organe - Bevollmächtigte nach § 13 Abs 2 ZustG bestellen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090005.X01

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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