RS Vwgh 1990/4/5 86/09/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §11 Abs1;
AMG 1983 §84 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E VS 1990/01/30 89/18/0008 4

Stammrechtssatz

Die vom Besch vertretene Rechtsansicht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine zulässige "Abgabe" iSd § 84 Z 5 AMG seien erfüllt, wenn ein Produkt, sei es auch nach früherer Rechtslage, angemeldet und die Anmeldung nicht rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, läßt sich mit dem G nicht vereinbaren. § 11 Abs 1 AMG stellt vielmehr klar, daß die erlaubte Abgabe im Inland die Zulassung voraussetzt. Der Umstand, daß über eine Anmeldung nicht oder noch nicht entschieden wurde, kann mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Fiktion nicht mit der Zulassung gleichgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090196.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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