RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0094

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §82 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §85;

Rechtssatz

Die im § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 vorgesehene nachweisliche Ermahnung soll den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihm noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. Diesem Gesichtspunkt kommt dann keine Bedeutung zu, wenn der negativen Leistungsfeststellung bereits eine negative Leistungsfeststellung vorhergegangen ist, da in einem solchen Fall nach § 82 Abs 2 BDG 1979 das Erfordernis einer nachweislichen Ermahnung nicht vorgesehen ist (Hinweis E 19.2.1986, 85/09/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090094.X01

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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