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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;Rechtssatz
Die im § 81 Abs 1 Z 3 BDG 1979 vorgesehene nachweisliche Ermahnung soll den Beamten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis setzen, um ihm noch Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. Diesem Gesichtspunkt kommt dann keine Bedeutung zu, wenn der negativen Leistungsfeststellung bereits eine negative Leistungsfeststellung vorhergegangen ist, da in einem solchen Fall nach § 82 Abs 2 BDG 1979 das Erfordernis einer nachweislichen Ermahnung nicht vorgesehen ist (Hinweis E 19.2.1986, 85/09/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090094.X01Im RIS seit
05.04.1990