RS Vwgh 1990/4/5 86/09/0133

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §84 Abs2;
BDG 1979 §87 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs2;

Rechtssatz

Ausf darüber, daß es nicht rechtswidrig ist, bei geänderter Verwendung die länger als 26 Wochen dauernde (uneingeschränkte) Tätigkeit als Kommandant der Jugendabteilung der Leistungsfeststellung zugrunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986090133.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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