RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0110

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §9 Abs1;

Rechtssatz

Für die Entrichtung der Ausgleichstaxe ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt wurde. Die Ausgleichstaxe tritt an die Stelle der wirtschaftlichen Belastung, die für den Dienstgeber sonst mit der Erfüllung der (primären) Beschäftigungspflicht verbunden ist. Dieser Ausgleich ist gem § 9 Abs 1 BEinstG für alle Fälle der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht, unabhängig von deren Ursachen und den Absichten des Dienstgebers, vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090110.X02

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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