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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124 Abs1;Rechtssatz
Es fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Disziplinarkommission, durch Fassung eines (weiteren) Verhandlungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Durchführung des Disziplinarverfahrens bzgl solcher Verletzungen von Dienstpflichten zu ermöglichen, die im bisherigen Verhandlungsbeschluß nicht angeführt waren (Hinweis E 11.4.1984, 83/09/0226).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090131.X02Im RIS seit
05.04.1990