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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat es der Besch im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen (obwohl er wiederholt Gelegenheit dazu hatte, etwa in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung oder in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis), auf Umstände hinzuweisen, welche die verhängte Geldstrafe (hier: in Höhe von 500 S) als unangemessen hoch erscheinen hätten lassen, so kann er das Unterbleiben von behördlichen Ermittlungen über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Erfolg geltend machen.
Schlagworte
Parteiengehör Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090166.X02Im RIS seit
05.04.1990