RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0166

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Hat es der Besch im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen (obwohl er wiederholt Gelegenheit dazu hatte, etwa in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung oder in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis), auf Umstände hinzuweisen, welche die verhängte Geldstrafe (hier: in Höhe von 500 S) als unangemessen hoch erscheinen hätten lassen, so kann er das Unterbleiben von behördlichen Ermittlungen über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Erfolg geltend machen.

Schlagworte

Parteiengehör Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090166.X02

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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