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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7 ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des A I (geboren 1984) in W, vertreten durch Dr. Susanne Fruhstorfer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 17, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Dezember 2006, Zl. 264.163/7-I/02/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (nunmehr Serbien), gehört der albanischen Volksgruppe an und stammt aus dem Kosovo. Er stellte am 16. August 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom 30. August 2005 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Dezember 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers "gem. § 7 AsylG sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG mit der Maßgabe, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in die Provinz Kosovo zulässig ist, und nach § 8 Abs. 2 AsylG abgewiesen."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.:
Beim Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (der Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt den Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides unverändert, die Maßgabebestätigung bezieht sich nicht auf die Ausweisung) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Wien, am 9. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007010527.X00Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009