RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0131

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2;
BDG 1979 §125a idF 1988/287;

Rechtssatz

Fehlt im Verhandlungsbeschluß der Disziplinarbehörde erster Instanz der Abspruch über die Anschuldigungspunkte entsprechend der Anordnung des § 124 Abs 2 (erster Satz) BDG 1979, so ist die Disziplinarbehörde zweiter Instanz nicht berechtigt, auf Grund der Berufung des Disziplinaranwaltes den Freispruch der Disziplinarbehörde erster Instanz gem § 66 Abs 2 AVG iVm § 105 und § 125a BDG zu beheben und die Disziplinarsache an diese Beh zu verweisen (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0146). Sie ist vielmehr verpflichtet, in Wahrnehmung ihrer Entscheidungskompetenz nach § 66 Abs 4 AVG die Berufung abzuweisen und den Freispruch (mit geänderter Begründung) zu bestätigen, zumal sich aus der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG, dessen Anwendbarkeit Sachverhaltsmängel voraussetzt, keine Handhabe dafür gibt, eine diesbezügliche Ergänzung (Neufassung) des Verhandlungsbeschlusses durch die Disziplinarbehörde erster Instanz zu ermöglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090131.X07

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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