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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Fehlt im Verhandlungsbeschluß der Disziplinarbehörde erster Instanz der Abspruch über die Anschuldigungspunkte entsprechend der Anordnung des § 124 Abs 2 (erster Satz) BDG 1979, so ist die Disziplinarbehörde zweiter Instanz nicht berechtigt, auf Grund der Berufung des Disziplinaranwaltes den Freispruch der Disziplinarbehörde erster Instanz gem § 66 Abs 2 AVG iVm § 105 und § 125a BDG zu beheben und die Disziplinarsache an diese Beh zu verweisen (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0146). Sie ist vielmehr verpflichtet, in Wahrnehmung ihrer Entscheidungskompetenz nach § 66 Abs 4 AVG die Berufung abzuweisen und den Freispruch (mit geänderter Begründung) zu bestätigen, zumal sich aus der Bestimmung des § 66 Abs 2 AVG, dessen Anwendbarkeit Sachverhaltsmängel voraussetzt, keine Handhabe dafür gibt, eine diesbezügliche Ergänzung (Neufassung) des Verhandlungsbeschlusses durch die Disziplinarbehörde erster Instanz zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090131.X07Im RIS seit
05.04.1990