Das Amt der Landesregierung wird grundsätzlich als Hilfsapparat - der Landesregierung bzw in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes - tätig. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein (Hinweis Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht 3, S 342 und 345, sowie E VfGH 2.12.1981, G 21/79, VfSlg 9287). Trotz seiner überwiegenden Tätigkeit als bloßer Hilfsapparat anderer Behörden kommt daher dem Amt der Landesregierung grundsätzlich selbst Behördenqualität zu. Gerade diese Vielfalt der Tätigkeitsbereiche und Zuständigkeitsbereiche der Ämter der Landesregierungen macht es erforderlich, daß bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmißverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes oder aber als selbständige Behörde handelt. Die Entscheidung dieser Frage darf in keinem Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar.