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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es genügt nicht, daß die Beh den Tatverdacht gegen den Beamten ausschließlich damit begründet, daß gegen diesen ein gerichtliches Strafverfahren anhängig sei. Ob der Beamte schuldhaft vorgegangen ist oder ob seine Fehlleistungen ausschließlich die Folgen einer disziplinär noch nicht vorwerfbaren nachlässigen Arbeitsweise gewesen sind, ist im Disziplinarverfahren zu klären. Es sagt dies über bzw gegen das Vorliegen eines begründeten Verdachtes schuldhaften Verhaltens nichts aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090008.X02Im RIS seit
11.07.2001