RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0166

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a;
VStG §9;

Rechtssatz

Wird im Straferkenntnis zu Unrecht die Funktion, in welcher der Besch die Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gem § 9 VStG zu tragen hat, als die eines "handelsrechtlichen Geschäftsführers" bezeichnet, so können dadurch subjektive Rechte des Besch nicht verletzt werden, wenn ausdrücklich unbestritten bleibt, daß er gem § 9 VStG im Tatzeitpunkt Verstöße gegen das AuslBG durch die GmbH nach außen zu verantworten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090166.X01

Im RIS seit

05.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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