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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a;Rechtssatz
Wird im Straferkenntnis zu Unrecht die Funktion, in welcher der Besch die Verantwortung für die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gem § 9 VStG zu tragen hat, als die eines "handelsrechtlichen Geschäftsführers" bezeichnet, so können dadurch subjektive Rechte des Besch nicht verletzt werden, wenn ausdrücklich unbestritten bleibt, daß er gem § 9 VStG im Tatzeitpunkt Verstöße gegen das AuslBG durch die GmbH nach außen zu verantworten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090166.X01Im RIS seit
05.04.1990