RS Vwgh 1990/4/5 89/09/0044

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Index

L26006 Lehrer/innen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §68 Abs4 lita;
DVG 1984 §13 Abs2;
LDG 1984 §61;
LDG 1984 §63 Abs1;
LDG 1984 §64;
LDG 1984 §65 Abs1;
LDG 1984 §66 Abs1;
LDG 1984 §66 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs3;
LDHG Stmk 1966 §8 idF 1983/022;

Rechtssatz

Die Leistungsfeststellungskommission kann nach dem Abschn VI des LDG ausschließlich auf Grund eines Antrages des Landeslehrers oder eines Berichtes des (zuständigen) Vorgesetzten (dies wird im § 8 Abs 1 Stmk LDHG näher präzisiert), nicht aber von Amts wegen tätig werden. Liegt weder ein Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung noch ein Bericht des hiefür zuständigen Vorgesetzten vor, so ist die Leistungsfeststellungskommission nicht zuständig, eine Sachentscheidung zu treffen. Eine dennoch von der Leistungsfeststellungskommission getroffene Sachentscheidung kann gem § 13 Abs 2 DVG 1984 von der LReg nach § 68 Abs 4 lit a AVG für nichtig erklärt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090044.X04

Im RIS seit

05.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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