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L26006 Lehrer/innen SteiermarkNorm
AVG §68 Abs4 lita;Rechtssatz
Die Leistungsfeststellungskommission kann nach dem Abschn VI des LDG ausschließlich auf Grund eines Antrages des Landeslehrers oder eines Berichtes des (zuständigen) Vorgesetzten (dies wird im § 8 Abs 1 Stmk LDHG näher präzisiert), nicht aber von Amts wegen tätig werden. Liegt weder ein Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung noch ein Bericht des hiefür zuständigen Vorgesetzten vor, so ist die Leistungsfeststellungskommission nicht zuständig, eine Sachentscheidung zu treffen. Eine dennoch von der Leistungsfeststellungskommission getroffene Sachentscheidung kann gem § 13 Abs 2 DVG 1984 von der LReg nach § 68 Abs 4 lit a AVG für nichtig erklärt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090044.X04Im RIS seit
05.04.1990Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010