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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §36;Rechtssatz
Die Vlbg Agrarbehörden sind an die von ihnen anzuwendenden Bestimmungen einer rechtskräftig genehmigten Satzung einer Agrargemeinschaft, solange die Genehmigung aufrecht ist, auch dann gebunden, wenn die Satzung mit dem Vlbg FlVfLG nicht in Einklang steht. (Hinweis B VfGH 28.2.1990, V 21/88, der den Anfechtungsantrag des VwGH zurückwies).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986070014.X01Im RIS seit
10.04.1990