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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Da die bf Partei weder im Rahmen ihrer Eingabe im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren, sondern erst verspätet - im Rahmen der Beschwerde vor dem VwGH -, die Eintragung des von ihr geltend gemachten Wasserrechtes im Wasserbuch dargetan hat, hat sie nach dem klaren Wortlaut des § 102 Abs 2 WRG ihre Parteistellung aus dem Titel der Berührung einer rechtmäßig geübten Wassernutzung verloren (Hinweis E 27.2.1970, 215/70 und 6.3.1990, 89/07/0164).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070161.X01Im RIS seit
12.11.2001