RS Vwgh 1990/4/10 90/07/0038

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Veröffentlicht am 10.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Stellt jemand einen Antrag, lautend auf eine nach § 138 Abs 1 WRG von der Beh zu treffende Maßnahmenanordnung, und wird dieser Antrag von der (hier nach § 73 Abs 2 AVG entscheidenden) Beh zurückgewiesen, da das Wasserbenutzungsrecht des ASt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beh infolge Zeitablaufes erloschen sei, so erfolgt diese Entscheidung zu Recht, da es für die Frage, ob jemand als Betroffener iSd § 138 Abs 1 WRG in Betracht kommt, entscheidend ist, ob jenes Recht, auf das der ASt seine Antragslegitimation stützt (hier das Recht der Wasserentnahme aus einem fließenden Gewässer zur Speisung eines Fischteiches) im Zeitpunkt der Erlassung des über eine Anordnung nach § 138 Abs 1 WRG entscheidenden Bescheides noch dem Rechtsbestand angehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070038.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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