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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Antrag auf Fristverlängerung nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ist keinesfalls wegen entschiedener Sache unzulässig, er wird vielmehr sogar regelmäßig erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung gestellt werden, um vom Bewilligungsbescheid abweichende Baubeginnfristen oder Bauvollendungsfristen durchzusetzen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989070138.X04Im RIS seit
12.11.2001