RS Vwgh 1990/4/10 89/07/0138

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Veröffentlicht am 10.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
WRG 1959 §112;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Fristverlängerung nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ist keinesfalls wegen entschiedener Sache unzulässig, er wird vielmehr sogar regelmäßig erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung gestellt werden, um vom Bewilligungsbescheid abweichende Baubeginnfristen oder Bauvollendungsfristen durchzusetzen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070138.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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