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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Untersagung der Gewerbeausübung - Eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung jener Betriebsanlage, in welcher das Gewerbe auszuüben dem Bf mit dem Bescheid des LH untersagt wurde, besteht derzeit nicht. Wie sich aus § 78 Abs 1 GewO 1973 zweifellos ergibt, setzt aber der zulässige Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage den Eintritt der Rechtskraft des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides voraus. Da somit der Bf schon aufgrund dieser Umstände das in Rede stehende Gewerbe an dem von ihm geplanten Standort derzeit nicht auszuüben berechtigt ist, bedeutet der Vollzug des hier angefochtenen Bescheides keinen unverhältnismäßigen Nachteil iS des § 30 Abs 2 VwGG für den ASt. Dem Antrag war somit nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040032.A01Im RIS seit
17.04.1990