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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1991, 24;Rechtssatz
Die Finanzstrafbehörde darf in einem Verfahren gem § 98 Abs 3 FinStrG eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, daß die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht. " Beweisen " heißt maW, ein Urteil über die Gewißheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die Überzeugung hievon) herbeiführen (Hinweis E 13.11.1986, 85/16/0109, VwSlg 6170 F/1986).
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160212.X02Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009