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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §10 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0162 Besprechung in: AnwBl 1991/11, 832; ÖStZ 1991, 325;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der öffentlich rechtliche Wirkungskreis nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern er umfaßt, darüber hinausgehend, einen Teil der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung mit. Die Abgrenzung ist darin zu erblicken, daß nur jener Teil der Privatwirtschaftsverwaltung dem öffentlich rechtlichen Wirkungskreis zuzurechnen ist, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, maW: diese persönliche Gebührenbefreiung setzt voraus, daß die Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entwickelt, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft liegen, dh sie muß eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich rechtlicher Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist. Die Errichtung eines Amtsgebäudes stellt eine Tätigkeit dar, zu welcher die Gebietskörperschaft iS vorstehend gemachter Ausführungen in Besorgung ihrer öffentlich rechtlichen Aufgaben verpflichtet ist. Keine solche Tätigkeit ist der Verkauf von Liegenschaften und ein daraus folgender Rechtsstreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160161.X01Im RIS seit
24.10.2001