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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GebG 1957 §2 Z2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1991/11, 832;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0059 E 10. März 1988 RS 1Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der öffentlichrechtliche Wirkungskreis nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern er umfaßt, darüber hinausgehend, einen Teil der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung mit. Die Abgrenzung ist darin zu erblicken, daß nur jener Teil der Privatwirtschaftsverwaltung dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zuzurechnen ist, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, mit anderen Worten: diese persönliche Gebührenbefreiung setzt voraus, daß die Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entwickelt, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft liegen, dh sie muß eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist.
Schlagworte
öffentlich-rechtlicher WirkungskreisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160154.X01Im RIS seit
24.10.2001