RS VwGH Erkenntnis 1990/04/18 89/16/0202

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Besprechung in: ÖStZ 1991, 323; Rechtssatz

Der auf Grund des § 30 Abs 3 GGG über den Rückzahlungsantrag mit Bescheid entscheidende Präsident des Gerichtshofes erster Instanz ist als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen des Gerichtes (hier des BG) gebunden (Hinweis E 8.3.1990, 89/16/0155).

Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Im RIS seit
24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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