Der auf Grund des § 30 Abs 3 GGG über den Rückzahlungsantrag mit Bescheid entscheidende Präsident des Gerichtshofes erster Instanz ist als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen des Gerichtes (hier des BG) gebunden (Hinweis E 8.3.1990, 89/16/0155).