RS Vwgh 1990/4/18 90/16/0001

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §93 Abs1 idF 1958/129;
FinStrG §98 Abs3;

Rechtssatz

Der Aktenvermerk eines Zollwacheinspektors der Zollbehörde erster Instanz mit dem Inhalt, daß er den Vorstand dieser Beh telefonisch zur Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehles nicht zu erreichen vermag, kann als rechtlich genügend nachprüfbare und ausreichende Feststellung der Verhinderung des Vorstandes der genannten Beh angesehen werden, zumal der Hausdurchsuchungsbefehl im konkreten Fall von einem rechtskundigen Beamten dieser Beh mit dem Zusatz Für den Vorstand: iA Dr X OR unterfertigt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160001.X03

Im RIS seit

18.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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