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55 WirtschaftslenkungNorm
MOG 1985 §20 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0030Rechtssatz
Da es, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.4.1990, 90/16/0006, 0016, dargelegt hat, nach dem Wortlaut des § 20 Abs 3 MOG auf eine Mengenrelation rechtens nicht ankommt, sondern, wie der Wortlaut des Begriffes gleichartige Waren besagt, lediglich die Art gleich sein muß, weshalb geringfügige Verschiedenheiten in der Zusammensetzung nicht schaden, ist die in dem verfahrensgegenständlichen, die Festsetzung des Importausgleiches betreffenden Bescheid getroffene Feststellung, daß im Inland gleichartige Produkte erzeugt würden, für die ebenfalls ein Preisausgleichsbeitrag eingehoben werde, sodaß die Erhebung eines Importausgleiches für die beiden streitverfangenen Produkte (hier Puddingcreme und Milchpudding) gerechtfertigt sei, mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160007.X01Im RIS seit
27.04.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010