RS Vwgh 1990/4/18 90/16/0007

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §20 Abs3;
MOG 1985 §21 Abs1;
MOG 1985 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0030

Rechtssatz

Da es, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.4.1990, 90/16/0006, 0016, dargelegt hat, nach dem Wortlaut des § 20 Abs 3 MOG auf eine Mengenrelation rechtens nicht ankommt, sondern, wie der Wortlaut des Begriffes gleichartige Waren besagt, lediglich die Art gleich sein muß, weshalb geringfügige Verschiedenheiten in der Zusammensetzung nicht schaden, ist die in dem verfahrensgegenständlichen, die Festsetzung des Importausgleiches betreffenden Bescheid getroffene Feststellung, daß im Inland gleichartige Produkte erzeugt würden, für die ebenfalls ein Preisausgleichsbeitrag eingehoben werde, sodaß die Erhebung eines Importausgleiches für die beiden streitverfangenen Produkte (hier Puddingcreme und Milchpudding) gerechtfertigt sei, mit keiner Rechtswidrigkeit belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160007.X01

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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