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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1991, 24;Rechtssatz
Der Umstand, daß es über den Erwerb der streitverfangenen Herrenarmbanduhr durch den Eingangs-Abgabenschuldner in einem Wiener Kaffeehaus keine schriftlichen Urkunden gibt, rechtfertigt die Auffassung der Abgabenbehörde, die genannte Uhr sei ohne Durchführung eines gesetzlichen Zollverfahrens in das österreichische Zollgebiet eingebracht worden. Diese Auffassung der Abgabenbehörde trifft auch deshalb zu, weil der Abgabenschuldner in Ansehung des Grundsatzes des nemo tenetur se ipsum vel alterum accusare sich im Administrativverfahren nicht bereit erklärt hat, den Verkäufer der Uhr zu nennen. Die Abgabenbehörde durfte daher mit Recht davon ausgehen, daß es der Abgabenschuldner als ein Gebot eigenen Interesses ansehen müßte, den Namen jener Person zu nennen, bei der er die streitverfangene Uhr zollrechtlich erworben haben will. Weigert er sich, dies zu tun, so ist die Annahme, daß er selbst den Ausgang des Rechtsstreites bei einer derartigen Nennung als für ihn ungünstig beurteilt, nicht abwegig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160212.X04Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009