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L66454 Landw Siedlungswesen OberösterreichNorm
AgrVG §15 idF 1967/077 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0006 2Stammrechtssatz
Auch unter einem Verfahren IN DEN ANGELEGENHEITEN DES LANDW SIEDLUNGSWESENS ist nur ein Verfahren vor der Agrarbehörde zu verstehen, sodaß die Abgabenfreiheit nach § 15 AgrVG nicht für Fälle gilt, in denen dem Erwerb lediglich im nachhinein eine bescheidmäßige Erklärung laut G folgt (Hinweis E 11.6.1987, 86/16/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160121.X02Im RIS seit
24.10.2001