RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0212

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §84 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1991, 24;

Rechtssatz

Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. Zieht man in Erwägung, daß Angaben bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und der Eingangsabgabenpflichtige im konkreten Fall erst eineinhalb Jahre nach der vor dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgten Vernehmung als Verdächtiger in der mündlichen Verhandlung sein während dieser Vernehmung abgelegtes Geständnis abgeschwächt hat, so widerspricht die Feststellung in der Beweiswürdigung, die genannte Abschwächung

könne nicht überzeugen, nicht den Denkgesetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160212.X06

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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