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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §84 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1991, 24;Rechtssatz
Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar. Zieht man in Erwägung, daß Angaben bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen und der Eingangsabgabenpflichtige im konkreten Fall erst eineinhalb Jahre nach der vor dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgten Vernehmung als Verdächtiger in der mündlichen Verhandlung sein während dieser Vernehmung abgelegtes Geständnis abgeschwächt hat, so widerspricht die Feststellung in der Beweiswürdigung, die genannte Abschwächung
könne nicht überzeugen, nicht den Denkgesetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160212.X06Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009