RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0217

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm3;
ZPO §226;
ZPO §235 Abs5;
ZPO §75 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 322; AnwBl 1991/1, S 37;

Rechtssatz

Auch dann, wenn der Kläger selbst die Zustellung der Klage an eine Person veranlaßt, die jemand anderer als der von ihm selbst bezeichnete Beklagte ist, steht es dem zu Unrecht ins Verfahren Gezogenen offen, vor Gericht aufzutreten und die Nichtigerklärung des gegen ihn durchgeführten Verfahrens zu beantragen. Der zu Unrecht ins Verfahren Gezogene hat die Stellung eines Verfahrensgegners iSd Anm 3 zu TP 1 GGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160217.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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