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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP1 Anm3;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 322; AnwBl 1991/1, S 37;Rechtssatz
Auch dann, wenn der Kläger selbst die Zustellung der Klage an eine Person veranlaßt, die jemand anderer als der von ihm selbst bezeichnete Beklagte ist, steht es dem zu Unrecht ins Verfahren Gezogenen offen, vor Gericht aufzutreten und die Nichtigerklärung des gegen ihn durchgeführten Verfahrens zu beantragen. Der zu Unrecht ins Verfahren Gezogene hat die Stellung eines Verfahrensgegners iSd Anm 3 zu TP 1 GGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160217.X04Im RIS seit
24.10.2001