RS Vwgh 1990/4/18 89/16/0204

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStB 1990, 470;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0005 E 28. Juni 1989 VwSlg 6412 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusuare" eine Partei im Abgabenverfahren eine für sich nachteilige Sache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des § 167 Abs 2 BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160204.X04

Im RIS seit

18.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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