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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §207;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0016Rechtssatz
Daß es sich bei den Bemessungsverjährungsbestimmungen des § 207 BAO um Bestimmungen des Verfahrensrechtes handelt, ergibt sich daraus, daß damit die Durchsetzung von materiellrechtlichen Abgabenansprüchen (durch zeitliche Begrenzung des Rechtes zur Abgabenfestsetzung) geregelt wird, wodurch die Voraussetzungen für die Zuordnung zum Verfahrensrecht gegeben erscheinen (Hinweis E 21.9.1989, 83/17/0019). Im genannten Erkenntnis hat der VwGH als Verfahrensrecht jene Normen definiert, die die Feststellung der Rechtsregeln und deren Durchsetzung zum Inhalt haben, die also den Weg regeln, auf dem aus einer Rechtserscheinung höherer Stufe eine Rechtserscheinung niedrigerer Stufe erzeugt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160006.X02Im RIS seit
11.07.2001