RS Vwgh 1990/4/18 90/16/0006

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/16/0016

Rechtssatz

Daß es sich bei den Bemessungsverjährungsbestimmungen des § 207 BAO um Bestimmungen des Verfahrensrechtes handelt, ergibt sich daraus, daß damit die Durchsetzung von materiellrechtlichen Abgabenansprüchen (durch zeitliche Begrenzung des Rechtes zur Abgabenfestsetzung) geregelt wird, wodurch die Voraussetzungen für die Zuordnung zum Verfahrensrecht gegeben erscheinen (Hinweis E 21.9.1989, 83/17/0019). Im genannten Erkenntnis hat der VwGH als Verfahrensrecht jene Normen definiert, die die Feststellung der Rechtsregeln und deren Durchsetzung zum Inhalt haben, die also den Weg regeln, auf dem aus einer Rechtserscheinung höherer Stufe eine Rechtserscheinung niedrigerer Stufe erzeugt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160006.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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