RS Vwgh 1990/4/18 90/16/0001

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Veröffentlicht am 18.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §89;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §93 Abs1 idF 1958/129;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Feststellung der in § 93 Abs 1 FinStrG idF 1958/129 genannten Verhinderung des Vorstandes der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist an sich formfrei, muß aber zu Beweiszwecken urkundlich festgehalten werden, damit sie nachprüfbar wird. Ein Aktenvermerk iSd § 89 BAO, der gem § 56 Abs 2 FinStrG sinngemäß anzuwenden ist, genügt. Der Nachprüfung des VwGH unterliegt nur, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung bzw des Vertretungsfalles verkannt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160001.X02

Im RIS seit

18.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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