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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §89;Rechtssatz
Die Feststellung der in § 93 Abs 1 FinStrG idF 1958/129 genannten Verhinderung des Vorstandes der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist an sich formfrei, muß aber zu Beweiszwecken urkundlich festgehalten werden, damit sie nachprüfbar wird. Ein Aktenvermerk iSd § 89 BAO, der gem § 56 Abs 2 FinStrG sinngemäß anzuwenden ist, genügt. Der Nachprüfung des VwGH unterliegt nur, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung bzw des Vertretungsfalles verkannt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160001.X02Im RIS seit
18.04.1990