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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 432;Rechtssatz
In Ablehnung einer überspitzten formalistischen Anwendung der Verfahrensgesetze kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt einer Eingabe an, um zu beurteilen, welches Begehren einem Anbringen wirklich zugrunde liegt. Ein mit der Geschäftszahl des Abgabenbescheides versehenes und vom
Abgabepflichtigen als Einspruch bezeichnetes Schreiben mit dem Ersuchen, dem Abgabepflichtigen die Grunderwerbsteuer zu schenken und mit Ausführungen, warum der Abgabepflichtige durch die hohe Steuervorschreibung in arge wirtschaftliche Schwierigkeiten käme, ist nicht als Berufung zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160203.X03Im RIS seit
09.03.2001