Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §161 Abs1;Rechtssatz
Behauptet der Abgabenschuldner in seiner den Ersatzbescheid bekämpfenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Einklang mit seinem Vorbringen im ersten Rechtsgang, Begründungsmängel des ihn betreffenden Hausdurchsuchungsbefehles hinsichtlich des Vorliegens eines begründeten Verdachts könnten im Rechtsmittelverfahren nicht saniert werden, so ist ihm zu erwidern, daß der VwGH in seinem den ersten Rechtsgang abschließenden E vom 8.9.1988, 88/16/0093 ausgesprochen hat, ein derartiges, in Ansehung eines Begründungsmangels in Wahrheit als Verfahrensrüge zu qualifizierendes Vorbringen vermöge in Fällen, in welchen die Beschwerdebehörde die fehlende Begründung des vor ihr im administrativen Instanzenzug bekämpften Bescheides iSd § 161 Abs 1 FinStrG durch ihre eigene Begründung ersetzte, nur dann zum Erfolg zu führen, wenn auch der Bescheid der Beschwerdeinstanz mangelhaft geblieben sei. An diese Rechtsansicht des VwGH war die belBeh gem § 63 Abs 1 VwGG bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides ebenso gebunden wie der VwGH selbst. Daher kann der VwGH, wenn eine Bindung an eine bestimmte Rechtsanschauung durch ein aufhebendes E bereits eingetreten ist, in dem betreffenden Fall von seiner Rechtsanschauung nicht abgehen (Hinweis E 18.12.1968, 835/68, VwSlg 3836F/1968).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160001.X04Im RIS seit
18.04.1990