Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStB 1990, 470;Rechtssatz
Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent die den Abgabengläubiger repräsentierende Behörde. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989160204.X03Im RIS seit
18.04.1990